In dieser Folge redet Dr. Oliver Altenhövel mit Fabian Göddert, Geschäftsführer von ESTATIKA, und Ralf Gailus, Bereichsleiter für die Baufinanzierung bei der Volksbank im Münsterland über vorläufige individuelle Sanierungsfahrpläne. Und damit den ersten Schritt zu mehr Transparenz.
Im Münsterland ist ein Großteil der Immobilien in die Jahre gekommen: Ganze 56 Prozent der Gebäude sind älter als 34 Jahre. Dies stellt Eigentümer vor viele Herausforderungen und Fragen und hier bietet der Volksbank-Sanierungscheck einen Ansatz.
Der Sanierungscheck liefert eine fundierte Analyse des energetischen Zustands der Immobilie und zeigt konkrete Sanierungsmöglichkeiten auf in Form eines vorläufigen Sanierungsfahrplans.
ESTATIKA nutzt öffentlich verfügbare Daten sowie Daten aus abgeschlossenen Projekten, um möglichst viele Informationen automatisiert zu erfassen und zur Erstellung eines vorläufigen Sanierungsfahrplans zu nutzen. Die gesammelten Daten werden dann mit anerkannte Methoden DIN-konform verarbeitet. Abgesehen von der Datenerhebung sind das die gleichen Ingenieurmethoden, die auch beim individuellen Sanierungsfahrplan oder dem Energieausweis zum Einsatz kommen. Im Idealfall reicht die Eingabe der Objektadresse schon aus!
Mit den Berichtsinhalten ist man dann als Eigentümer ideal gewappnet, um sich mit seinem Bankberater darüber zu unterhalten, wie man strategisch mit der Energieeffizienz und Werthaltigkeit des Objekts umgehen möchte.
Für die Energieberater vor Ort ist es möglich, die ermittelten Eingaben vor Ort zu prüfen und direkt im Berechnungsmodell zu korrigieren. Viele Daten müssen dadurch nicht mehr händisch eingegeben werden.
Das Tool ist dadurch auch interessant für den Energieberater vor Ort.
Also reinhören und dann preiswert den ersten Schritt zu mehr Transparenz bei der Energieeffizienz der eigenen Immobilie machen.
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Aktueller Beitrag
21.11.2024
BGH: Schonfristzahlung heilt ordentliche Kündigung nicht
Der Fall: Drei Monatsmieten Rückstand Die Beklagten sind seit November 1994 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Sie zahlten die Miete für die Monate Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 nicht. Nachdem die Klägerin sie mehrmals schriftlich an ihre Mietzahlungsverpflichtungen erinnert hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 8. Juni 2021 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Am 30. Juni 2021 glichen die Beklagten die Mietrückstände vollständig aus. Das Amtsgericht hat der Räumungsklage aufgrund der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Urteil: Ordentliche Kündigung bleibt trotz Zahlung gültig Der Bundesgerichtshof urteilte eindeutig: Das Begleichen der Mietrückstände wirke sich lediglich auf die fristlose, nicht aber auch auf die ordentlich ausgesprochene Kündigung aus. Dass die Schonfristzahlung lediglich die fristlose Kündigung heilt, entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. „Diese (beschränkte) Wirkung des Nachholrechts des Mieters entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, so dass der an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) diese Entscheidung nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen darf, die so im Gesetzgebungsverfahren (bisher) nicht erreichbar war.“ [BGH, AZ: VIII ZR 106/23, 23.10.2024]